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 Aus der EUR-Lex-Datenbank der Europäischen Union – Standarddatenschutzklauseln

Bei Verträgen zwischen einem Datenexporteur und der Datenimporteur ist für einen Vertrag unter Verwendung der bereits vor DSGVO existierenden Standarddatenschutzklauseln der EU-Kommission (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) auf die folgenden Muster zu verweisen:

Es ist davon auszugehen, dass hier bald die neuen Vertragsentwürfe für die Standarddatenschutzklauseln gelten werden. Die Frist zur Konsultation bzw. Stellungnahme zu den Entwürfen der EU-Kommission ist Ende 2020 abgelaufen und findet zumeist positive Resonanz. Wenn die neuen Standardvertragsklauseln in Kraft treten, werden wir sie hier verlinken. Die bisher verwendeten Muster für die Standarddatenschutzklauseln müssen von den Unternehmen innerhalb Jahresfrist durch die aktuellen ersetzt werden.

Die Empfehlungen des EDSA zur Anwendung von Standardvertragsklauseln und anderen in Artikel 46 DSGVO genannten Übermittlungsinstrumenten finden sich hier.

Der LfDI Baden-Württemberg hat eine Orientierungshilfe zum internationalen Datentransfer nach Schrems II hier veröffentlicht und geht auch auf konkrete Gestaltungen ein.

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