Externe Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftrage berät und unterrichtet das Unternehmen bezüglich der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und überwacht zudem alle Datenverarbeitungsvorgänge. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für alle datenschutzrechtlich aufkommenden Fragen.

Was macht ein Datenschutzbeauftragter?

Der Datenschutzbeauftrage berät und unterrichtet das Unternehmen bezüglich der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und überwacht zudem alle Datenverarbeitungsvorgänge. Darüber hinaus ist er Ansprechpartner für alle datenschutzrechtlich aufkommenden Fragen.

Das Konzept eines Datenschutzbeauftragten wurde in der Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) erstmals etabliert und vom deutschen Gesetzgeber in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechend umgesetzt.

Wann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

Jedes Unternehmen, in dem mindestens 20 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss gemäß Artikel 37 ff. DSGVO einen Datenschutzbeauftragten benennen. Wichtig ist, dass hierbei alle Personen erfasst werden, die tatsächlich auf die automatisierte Datenverarbeitung im Unternehmen zugreifen, unabhängig der Häufigkeit oder Intensität.

Abgesehen von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigter Personen sind Sie gemäß Artikel 37 DSGVO zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn

  • Sie Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen, oder
  • Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten, §§ 5, 38 BDSG in Ergänzung zu Artikel 37 DSGVO.
  • ihre Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht und deren Art, Umfang und/oder Zweck eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht.
  • ihr Kerngeschäft in der umfangreichen Datenverarbeitung besonderer Kategorien (gemäß Artikel 9 und 10 DSGVO) besteht, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen.

Sie haben Bedarf an einem externen Datenschutzbeauftragten?

Wir stellen Ihrem Unternehmen gerne zertifizierte Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.

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Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Eine zentrale Frage für die meisten Verantwortlichen im Unternehmen ist die Entscheidung zwischen einem internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Beide Varianten bieten Vor- und Nachteile:

Interner Datenschutzbeauftragter

Die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten ist vorteilhaft, wenn:

Externer Datenschutzbeauftragter

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist sinnvoll, wenn

Kosten Datenschutzbeauftragter

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind viele Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (LINK „Wann benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?“)

Investitionen in die Ausbildung sowie laufende Personal- und Fortbildungskosten eines internen Datenschutzbeauftragten sind für viele Unternehmen ein entscheidendes Kriterium. Diese Kosten können durch die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten deutlich minimiert werden. Die Kosten für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten sind sehr stark von den Kundenanforderungen abhängig. KTDS bietet seine Dienstleistungen im Rahmen monatlicher Pauschalen an, die wir an die individuellen Anforderungen unserer Kunden anpassen.

Wir können Ihnen unsere Dienstleistungen zur Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten zu günstigen monatlichen Pauschalen anbieten.

Bußgeld

Kommen Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen nicht nach, droht Ihnen eine Geldbuße. Die Aufsichtsbehörden können bei einem solchen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 10.000.000 Euro oder 2% des gesamten weltweit erzzelten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängen (Artikel 83 Absatz 4 DSGVO).

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