Sind Ihre Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen?

Sind Ihre Geheimhaltungsmaßnahmen i. S. d. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) angemessen?

Schützen Sie nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch unternehmenseigene Geheimnisse! Mangelnder Schutz kann gravierende Folgen für Ihr Unternehmen haben.

Basierend auf dem Urteil des LG Münster vom 15.09.2020, Az. 21 O 76/17, musste sich der zuständige Senat mit der Frage beschäftigen, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 6 GeschGehG zusteht. (das GeschGehG finden Sie hier.)

Die Klägerin versuchte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gerichtlich durchzusetzen, da die Klägerseite die Ansicht vertrat, dass die Beklagte unberechtigt an Geschäftsgeheimnisse gelangt ist und diese anschließend zu ihrem eigenen wirtschaftlichen Zweck genutzt hat. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Klägerin keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat, um ihre Geschäftsgeheimnisse vor einen unbefugten Zugriff anderer, auch ehemaliger Mitarbeiter zu schützen.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Unter Geschäftsgeheimnissen versteht man betriebseigene Informationen, die nicht für jeden (auch Betriebsangehörigen) zugänglich sind, da sie aufgrund eines eingerichteten Geheimhaltungsmanagementsystems angemessen geschützt werden und von wirtschaftlichem Wert sind. Erst dann hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen berechtigen Grund an der Geheimhaltung (§ 2 Ziff. 1 GeschGehG).

Wann sind Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen?

Das Vorliegen eines solchen Anspruches ist davon abhängig, ob die streitgegenständliche Information überhaupt als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden kann, und wenn ja, ob die zugrundeliegenden Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind. Mangelt es an der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen, so ist ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen.

Die Frage nach der Angemessenheit ist eine Frage des Einzelfalls, unter Berücksichtigung dynamischer Faktoren auf Basis des Gedankens der Verhältnismäßigkeit. Unverhältnismäßigkeit liegt z. B. vor, wenn die Kosten der Geheimhaltungsmaßnahmen den Wert des Geschäftsgeheimnisses überschreiten. Zu beachten ist, dass die Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Bezug auf aufzuwendende Ausgaben, auch von der Marktstellung des Unternehmens abhängt. Die Bewertung ist aus Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters aus denjenigen Fachkreisen, welche in der Regel mit der streitgegenständlichen Art von Informationen umgehen, durchzuführen. Aufgrund der Relativität und Dynamik der Beurteilung und der Relevanz der Markstellung sowie der Branchenart, ist die Angemessenheit des Maßes an Sicherheitsvorkehrungen stets im Einzelfall zu überprüfen und anhand der genannten Faktoren abzuwägen.

Schlussfolgerung

Auch wenn der Schutz von personenbezogenen Daten und der von Geschäftsgeheimnissen nicht deckungsgleich sind, da die DSGVO personenbezogene Daten und das GeschGehG unternehmensbezogene Geschäftsgeheimnisse schützt, so gibt es doch Parallelen hinsichtlich erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOM) – die sich am besten über ein funktionierendes Datenschutzmanagementsystem (DSMS) verwalten und kontrollieren lassen.

Schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse richtig – wir beraten Sie gerne dazu!

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